Gewährleistung, Garantie & Vertragsrecht
1. Gewährleistung (922 ff ABGB)
Gesetzlich angeordnetes (verschuldenunabhängiges) Einstehenmüssen
des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche
die Sache im Zeitpunkt der Übergabe aufweist. Ein Rechtsmangel
liegt vor, wenn der Erwerber nicht die rechtliche Position erlangt,
die er nach dem Vertrag hätte erlangen sollen. Sachmängel
liegen vor, wenn die Leistung vereinbarte oder verkehrsübliche
Eigenschaften nicht aufweist.
Je nach Wesentlichkeit für den Gläubiger und nach
Behebbarkeit durch den Schuldner stehen Auflösung des
Vertrages (Wandlung), Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden
und Preisminderung zu. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung
beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen
Sachen 3 Jahre.
Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft muss der Käufer
die Leistung bei Übergabe überprüfen und unverzüglich
rügen, ansonsten der Käufer Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche verliert.
2. Garantie
Nach Judikatur und Lehre gilt (mangels ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung) die Garantie einer bestimmten Sachqualität
als Zusage, dass die Güte (Funktion) nicht nur bei der
Übergabe vorhanden ist, sondern für den garantierten
Zeitraum anhält. Da die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung
eine völlig freiwillige Haftungsübernahme darstellt,
sollten Garantiezusagen möglichst präzise formuliert
werden.
3. Produkthaftung (Produkthaftungsgesetz)
Die Produkthaftung (Produzentenhaftpflicht, Erzeugerhaftung)
ist die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers
oder Importeurs in den EWR-Raum. Die Schadenersatzpflicht
nach dem Produkthaftungsgesetz ist eine vom Verschulden unabhängige
Haftung, die nicht nur der Abnehmer der Ware, sondern jeder
beliebige Geschädigte in Anspruch nehmen kann. Ersetzt
werden Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht
wurden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen durch den
Haftpflichtigen hatte. Sachschäden sind nur dann zu ersetzen,
wenn deren Höhe S 7.900,-- übersteigt und wenn ihn
nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend
in seinem Unternehmen verwendet hat. Vom Produkthaftungsgesetz
werden nur Schäden erfasst, die das Produkt "anrichtet",
Schäden an Produkten selbst fallen nicht darunter.
4. Verzug (918 f ABGB)
Die Leistung wird bei Fälligkeit entweder gar nicht oder
nicht in der geschuldeten Art oder am vereinbarten Ort angeboten.
Dem Gläubiger stehen wahlweise Erfüllung oder Rücktritt
vom Vertrag (unter Nachfristsetzung) zu. Bei verschuldetem
Verzug stehen dem Gläubiger darüber hinaus noch
Schadenersatz zu.
5. Unmöglichkeit (920 ABGB)
Der Erfüllung steht ein dauerndes Hindernis entgegen.
Bei nur vorübergehender Verhinderung liegt Verzug vor.
Ist der Verzug vom Schuldner zu vertreten, hat der Gläubiger
grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Schadenersatz wegen
Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag.
6. Schadenersatz (1295 ff ABGB)
Voraussetzung für diesen Anspruch ist Verschulden des
Vertragspartners. In einem vertraglichen Verhältnis trägt
der schädigende Vertragspartner die Beweislast, dass
weder er noch seine Gehilfen (zB Arbeitnehmer) schuldhaft
gehandelt haben. Vom Schadenersatz erfasst sind Ersatz der
Kosten zur Verbesserung von Mängeln an der Ware selbst,
Mängelfolgeschäden und Vertrauensschäden.
ACHTUNG!
Vorstehende Ausführungen sind nur als schlagwortartig
gehaltene Grundinformation zu verstehen. Bei Unklarheiten
empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle
des Landesgremiums OÖ des Fahrzeughandels (0732/7800-663)
oder dem Rechtreferat.
Quelle: Der Handel informiert HM40, Rechtsreferat Sektion Handel OÖ, Stand: 1.6.99











