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Gewährleistung, Garantie & Vertragsrecht

1. Gewährleistung (922 ff ABGB)
Gesetzlich angeordnetes (verschuldenunabhängiges) Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Sache im Zeitpunkt der Übergabe aufweist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Erwerber nicht die rechtliche Position erlangt, die er nach dem Vertrag hätte erlangen sollen. Sachmängel liegen vor, wenn die Leistung vereinbarte oder verkehrsübliche Eigenschaften nicht aufweist.

Je nach Wesentlichkeit für den Gläubiger und nach Behebbarkeit durch den Schuldner stehen Auflösung des Vertrages (Wandlung), Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden und Preisminderung zu. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre.
Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft muss der Käufer die Leistung bei Übergabe überprüfen und unverzüglich rügen, ansonsten der Käufer Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verliert.

2. Garantie
Nach Judikatur und Lehre gilt (mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) die Garantie einer bestimmten Sachqualität als Zusage, dass die Güte (Funktion) nicht nur bei der Übergabe vorhanden ist, sondern für den garantierten Zeitraum anhält. Da die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung eine völlig freiwillige Haftungsübernahme darstellt, sollten Garantiezusagen möglichst präzise formuliert werden.

3. Produkthaftung (Produkthaftungsgesetz)
Die Produkthaftung (Produzentenhaftpflicht, Erzeugerhaftung) ist die schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers oder Importeurs in den EWR-Raum. Die Schadenersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist eine vom Verschulden unabhängige Haftung, die nicht nur der Abnehmer der Ware, sondern jeder beliebige Geschädigte in Anspruch nehmen kann. Ersetzt werden Personen- und Sachschäden, die durch Fehler verursacht wurden, welche das Produkt beim Inverkehrbringen durch den Haftpflichtigen hatte. Sachschäden sind nur dann zu ersetzen, wenn deren Höhe S 7.900,-- übersteigt und wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Vom Produkthaftungsgesetz werden nur Schäden erfasst, die das Produkt "anrichtet", Schäden an Produkten selbst fallen nicht darunter.

4. Verzug (918 f ABGB)
Die Leistung wird bei Fälligkeit entweder gar nicht oder nicht in der geschuldeten Art oder am vereinbarten Ort angeboten. Dem Gläubiger stehen wahlweise Erfüllung oder Rücktritt vom Vertrag (unter Nachfristsetzung) zu. Bei verschuldetem Verzug stehen dem Gläubiger darüber hinaus noch Schadenersatz zu.

5. Unmöglichkeit (920 ABGB)
Der Erfüllung steht ein dauerndes Hindernis entgegen. Bei nur vorübergehender Verhinderung liegt Verzug vor. Ist der Verzug vom Schuldner zu vertreten, hat der Gläubiger grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag.

6. Schadenersatz (1295 ff ABGB)
Voraussetzung für diesen Anspruch ist Verschulden des Vertragspartners. In einem vertraglichen Verhältnis trägt der schädigende Vertragspartner die Beweislast, dass weder er noch seine Gehilfen (zB Arbeitnehmer) schuldhaft gehandelt haben. Vom Schadenersatz erfasst sind Ersatz der Kosten zur Verbesserung von Mängeln an der Ware selbst, Mängelfolgeschäden und Vertrauensschäden.


ACHTUNG!
Vorstehende Ausführungen sind nur als schlagwortartig gehaltene Grundinformation zu verstehen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle des Landesgremiums OÖ des Fahrzeughandels (0732/7800-663) oder dem Rechtreferat.

Quelle: Der Handel informiert HM40, Rechtsreferat Sektion Handel OÖ, Stand: 1.6.99

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